Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die HENNING Immobilien GmbH, nachfolgend Henning Immobilien genannt, erhält im Falle des rechtswirksamen Abschlusses des Kaufvertrages für den Nachweis und/oder die Vermittlung des Kaufvertrages eine Maklerprovision in nachfolgend genannter Höhe. Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen an den Verkäufer (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen, etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch von Henning Immobilien nicht.

Unsere Provisionssätze betragen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer:

  • beim Kauf (Vertragsangebot, Sharedeal etc.) von Immobilien (Häuser, Wohnungen), berechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis, zahlbar vom Käufer 3,57 % sowie vom Verkäufer 3,57%, beim Kauf von Grundstücken oder Mehrfamilienhäusern sowie Investmentobjekten 5,95% vom Käufer.
  • bei Einräumung von Vorkaufsrechten, berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks, zahlbar vom Berechtigten 1,19 %
  • bei Vermietung und Verpachtung gewerblicher Objekte vom Mieter/Pächter 3,57 Monatsmieten von der zu zahlenden Bruttomiete oder Pacht, bei zusätzlicher Einräumung von Option oder Vormietrecht je 1 Monatsmiete, bei Vermietung von Wohnungen und Häusern berechnen wir vom Vermieter (Besteller) 1,785 Nettomieten (1,5 Netto-Monatsmieten zzgl. der gesetzlich geltenden MwSt.)

Kommt anstelle des durch unsere Tätigkeit eingeleiteten Geschäfts zwischen den Parteien ein anderes Geschäft zustande und/oder kommt ein zusätzliches Geschäft zustande, so ist hierfür ebenso eine ortsübliche Provision (siehe §1a.) zu zahlen.

§2 Fälligkeit der Provision

2.1 – Der Provisionsanspruch von Henning Immobilien ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages über das von Henning Immobilien nachgewiesene oder vermittelte Kaufobjekt. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises von Henning Immobilien zustande kommt.

Als provisionsbegründender Hauptvertrag gelten auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem Kauf der Immobilie wirtschaftlich entspricht. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung besteht.

2.2 – Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Miet- oder Kaufver-trages).

§3 Haftungsbeschränkung

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne, etc. vom Verkäufer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen haftet die Henning Immobilien nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Will der Angebotsempfänger ergänzende Informationen, so wollen wir bemüht sein, diese unter dem gleichen Vorbehalt für ihn zu beschaffen.

§4 Doppeltätigkeit

Henning Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

§5 Weitergabeverbot/Vertraulichkeit

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von Henning Immobilien sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung von Henning Immobilien, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarten Provision netto an Henning Immobilien zu entrichten.

§6 Kenntnis von Angeboten

Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§7 Maklertätigkeit

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und Henning Immobilien kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.

§8 Zwischenverkauf

Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.

§9 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Henning Immobilien zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personen-bezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

§10 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Henning Immobilien unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Ver-tragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.

§11 Haftung

Henning Immobilien verpflichtet sich, diesen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen. Er haftet für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit haftet der Makler nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körper oder des Lebens oder der Gesundheit.

§12 Sonstiges

Mitarbeiter unseres Hauses sind ohne schriftliche Vollmacht nicht vertretungsberechtigt, insbesondere sind sie nicht zu Provisionsverhandlungen und zum Inkasso er-mächtigt.

§13 Gerichtsstand

13.1 – Ist der Käufer Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und Henning Immobilien als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Bad Homburg v.d.H. vereinbart.

13.2 – Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabredungen wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführ-bar werden, so werden die übrigen Regelungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt auch für die Ausführung von Lücken dieses Vertrages.